Hortanmeldung

 

  • Antrag auf Aufnahme in den Hort einer Grundschule in Trägerschaft des Wartburgkreises


Hortantrag
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Infoblatt Datenschutz (003).pdf
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SEPA Vordruck Hort 2013.pdf
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Allgemeine Hinweise zum Hortantrag

Gebührenschuldner sind die Eltern des im Schulhort aufgenommenen Kindes. Die Eltern haften als Gesamtschuldner.

Die Gebühren sind als Monatsbeitrag (unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Betreuungstage) zu entrichten und zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

Einkommen

Zum berücksichtigenden Einkommen gehört das Einkommen der Eltern. Leben Eltern getrennt, so werden das Einkommen des Elternteiles, in dessen Haushalt das Kind lebt, das Einkommen des Kindes und auch das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners lebenden Partners zu berücksichtigen.

Für die Berechnung des Einkommens gelten die Bestimmungen von SGB II und SGB XII in analoger Anwendung des § 76 BSHG Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2.

Die durchschnittliche monatliche Höhe der zu berücksichtigenden Einkommen ist in der Regel durch Vorlage von Jahresverdienstabrechnungen, Bezügebescheinigungen, Bescheinigungen über öffentliche Sozialleistungen oder anderen als Einkommensnachweis geeigneten Unterlagen mindestens für das der Hortanmeldung des Kindes vorangegangene Kalenderjahr gegenüber dem zuständigen Schulträger nachzuweisen. Wird das Kind beispielsweise zum Schuljahr 2015/2016 zum Hort angemeldet, sind die Nachweise für das Jahr 2014 vorzulegen.

Ausschließlich selbständig beschäftigte Eltern können einen derartigen Nachweis nicht erbringen. In diesen Fällen kann der Einkommensnachweis in der Regel durch Vorlage des der Anmeldung vorangehenden Einkommenssteuerbescheides erfolgen.

Zahl der Kinder einer Familie

Hat das zum Hort einer Grundschule angemeldete Kind Geschwister, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Ermäßigung der Hortgebühren. Die Anzahl der Geschwister ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere einer Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld (z. B. Kontoauszug) sowie den Nachweis zum Besuch einer KiTa bzw. Hort, nachzuweisen.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in den Schulhort und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes. Bei nicht fristgerechter Abmeldung ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

Ab- und Ummeldungen sowie alle sonstigen Änderungen müssen bis zum 15. des Monats schriftlich bei der jeweiligen Grundschule erfolgen und werden zum Monatsende wirksam. Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß gezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. Das Kind kann nach Anhörung der Eltern vom weiteren Besuch des Schulhortes ausgeschlossen werden.

Auf Antrag können die Gebühren in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

  • Tabellarische Übersicht der Hortgebühren des Wartburgkreises ab August 2013
20130801_Gebuehrenhoehe_ab_08-2013[1].pd
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Der Hort ist auch unter folgender E-Mail Adresse 

zu erreichen:

hortbuttlar@gmail.com